Ingenieurbüro Breuninger GmbH Kfz-Sachverständige

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12/05/2022
08/02/2021

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Fiktive  Schadenabrechnung  und  Verweisung  auf  günstigere  Werkstätten  –  auf welchen Zeitpunkt kommt es an? (BVSK: ...
07/05/2020

Fiktive Schadenabrechnung und Verweisung auf günstigere Werkstätten – auf welchen Zeitpunkt kommt es an?
(BVSK: BGH, Urteil vom 18.02.2020, AZ: VI ZR 115/19)

Hintergrund
Im konkreten Fall, mit welchem sich der BGH als Revisionsinstanz befassen musste, machte die Klägerin fiktive Reparaturkosten resultierend aus einem Verkehrsunfall vom 09.12.2016 geltend. Verklagt war die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung, deren Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach feststand.

Die Klägerin wollte es bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten belassen und verwies auf das vorgerichtlich eingeholte Beweissicherungsgutachten, welches Reparaturkosten in Höhe
von 5.080,40 € netto ermittelte. Die Beklagte übersandte einen Prüfbericht und zahlte lediglich 3.599,91 €. Sie verwies auf einen angeblich günstigeren Reparaturbetrieb in der Region.

Die Klägerin forderte den Differenzbetrag in Höhe von 1.480,49 € zunächst vor dem AG Homburg (Urteil vom 17.07.2018, AZ: 23 C 84/17) ein. Dieses sprach Kosten für die
Beilackierung in Höhe von 205,65 € zu. Das Berufungsgericht (LG Saarbrücken, Urteil vom 01.03.2019, AZ: 13 S 119/18) sprach der Klägerin zusätzlich noch Ersatz für UPE-Aufschläge in Höhe von 92,29 € zu.

Es ließ die Revision zu und die Klägerin wandte sich in der Revision vor dem BGH gegen die Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze bei der Referenzwerkstatt B. Der BGH
hob das Berufungsurteil auf und verwies an die Vorinstanz zurück.
..

Praxis
Das Urteil des BGH ist äußerst praxisrelevant.

Grundsätzlich können Versicherer insbesondere bei fiktiver Abrechnung auf günstigere Werkstätten in der Region verweisen. Dies ist auch gängige Praxis der Versicherer. Im Prozess sollte der Anwalt des Geschädigten auf die Entscheidung des BGH verweisen. Denn häufig sind die Zahlen, welche der Versicherer benennt, bereits völlig veraltet. Die benannten Referenzbetriebe berechnen zum Zeitpunkt des Prozesses häufig deutlich höhere Stundenverrechnungssätze, worauf es aber nach der Entscheidung des BGH in der Regel ankommt.

Notfalls muss das angerufene Gericht nach entsprechendem Vortrag dieser Frage nachgehen. Es sollte also stets geprüft werden, ob die damaligen Preise, auf welche die Versicherung bei fiktiver Abrechnung verwiesen hat, tatsächlich noch erhältlich sind. Da zwischen Schadenabrechnung und Prozess durchaus lange Zeiträume liegen können, wird dies häufig nicht mehr der Fall sein.

Abweichende Kilometeranzahl bei Gebrauchtwagen als Sachmangel(OLG Celle, Urteil vom 25.09.2019, AZ: 7 U 8/19)Praxis:Das ...
14/10/2019

Abweichende Kilometeranzahl bei Gebrauchtwagen als Sachmangel
(OLG Celle, Urteil vom 25.09.2019, AZ: 7 U 8/19)

Praxis:

Das OLG Celle bestätigte einen Rückabwicklungsanspruch des Käufers, weil der tatsächliche Kilometerstand mit dem in der verbindlichen Bestellung angegebenen Kilometerstand nicht übereinstimmte. Das Fahrzeug entspreche dann nicht dem üblichen Zustand nach Käufererwartung. Kilometerangaben beschäftigen immer wieder die Zivilgerichte bei Auseinandersetzungen zwischen Fahrzeugkäufern und -verkäufern. Die Rechtsprechung hierzu ist höchst unterschiedlich und differenziert. Fachanwaltliche Hilfe ist dem Händler also dringend anzuraten.

Wichtig ist zunächst, zu wissen, dass der Mangel (abweichender Kilometerstand) als nicht nachbesserbar angesehen wird. Der Kunde kann also sofort zurücktreten, wenn denn ein solcher Mangel vorliegt. In einer verbindlichen Bestellung bzw. im Kaufvertrag sollte der Kilometerstand bei einem Gebrauchtwagen bei Unsicherheiten immer mit der Einschränkung „laut Tacho / laut Vorbesitzer“ angegeben werden. Die Richter sehen dann diese Formulierung häufig als bloße Wissensmitteilung an, sodass man also nicht für einen bestimmten Kilometerstand auch haftet.

Das OLG Celle sah dies allerdings im konkreten Fall bei erheblicher Abweichung anders. Im 11.12.2012 stellte das OLG Hamm in einem Urteil (AZ: 28 U 80/12) fest, dass der Verkäufer eben nicht für einen Mangel haftete, obwohl beim Verkauf eine Kilometerleistung von 126.000 km angegeben worden war und die tatsächliche Kilometerleistung bei deutlich über 300.000 km lag. Hier berücksichtige das OLG Hamm den Umstand, dass es im Kaufvertrag formularmäßig zur Laufleistung hieß, „soweit dem Käufer bekannt“ bzw. es befand sich auch der handschriftliche Zusatz „Gesamtlaufleistung nicht bekannt“.

Hintergrund:

Der Kläger erwarb im November 2015 vom beklagten Kfz-Händler einen im März 2005 erstmals zugelassenen VW T5. In der verbindlichen Bestellung vom 26.11.2015 hieß es vorgedruckt: „Gesamtfahrleistung n. Angaben d. Vorbesitzers _____ km“ und „Stand des km-Zählers“. Dort war jeweils handschriftlich 123.686 km eingetragen. Des Weiteren befand sich der handschriftliche Eintrag „1 Jahr Gewährleistung“ auf der Bestellung.

Nachdem an dem Fahrzeug Startprobleme auftraten, wurde es durch einen Kfz-Sachverständigen untersucht. Dieser äußerte den Verdacht, dass es einen tatsächlich höheren Kilometerstand aufweise als die vom Kilometerzähler angezeigte Gesamtlaufleistung. Nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stand fest, dass die tatsächliche Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zwischen 36.000 km und 54.000 km höher als der angezeigte Kilometerzähler war. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ging der Sachverständige von einer Mehrlaufleistung von rund 25.700 km aus.

Hierauf gestützt erklärte der Kläger den Rücktritt vom Fahrzeugkauf. Es liege ein nicht behebbarer Sachmangel aufgrund der Abweichung der Kilometerleistung vor.

Beklagtenseits wurde sich gegen die Feststellungen des Sachverständigen gewandt. Die Schlussfolgerungen wurden als nicht zwingend erachtet. Außerdem sei eine Abweichung um 25.700 km nicht so groß, dass man deshalb von einem Sachmangel ausgehen könne. Das LG Verden (Urteil vom 21.11.2018, AZ: 2 O 128/18) wies die Klage ab.

Die hiergegen seitens des Klägers eingelegte Berufung war erfolgreich. Das OLG Celle bestätigte den Anspruch auf Rückabwicklung auf Klägerseite.

Aussage:

In dem Umstand, dass die tatsächliche Gesamtleistung höher war als diejenige des Tachostands, sah das OLG Celle einen Mangel, welcher zur Rückabwicklung berechtigt. Im selbständigen Beweisverfahren habe der Gutachter diese Abweichung bestätigt. Eine Mehrlaufleistung von mindestens 25.700 km sei auch ein Sachmangel. Denn es sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass bei einem Gebrauchtfahrzeug zu der üblichen Beschaffenheit auch gehöre, dass die tatsächliche Laufleistung nicht erheblich von dem angezeigten Kilometerstand abweiche. Keine Rolle spielt es, welche jährliche Fahrleistung für ein Fahrzeug eines bestimmten Typs üblich ist. Auch sei aus dem Kaufvertrag keine negative Beschaffenheitsvereinbarung dergestalt ersichtlich, dass die tatsächliche Gesamtlaufleistung von derjenigen laut Tachostand abweichen könne.

Das LG Verden hatte dies noch anders gesehen. Vielmehr müsse es bei dem Grundsatz verbleiben, wonach der Käufer regelmäßig erwarten dürfe, dass die Gesamtfahrleistung in etwa dem Tachostand entspreche und es insoweit keine größeren Abweichungen gäbe. Nachdem der Mangel auch nicht nachgebessert werden konnte, stand dem Kläger sofort der Rückabwicklungsanspruch zu.

(aus BVSK Newsletter Recht Aktuell 2019 KW 40)

Sachverständigenleistung auch bei Bagatellschäden erstattungsfähig(AG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.07.2019, AZ: 210 C 12...
12/09/2019

Sachverständigenleistung auch bei Bagatellschäden erstattungsfähig
(AG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.07.2019, AZ: 210 C 127/19)

Praxis:

Eine Reparaturkostenkalkulation eines Sachverständigen kann ein kostengünstiger Kostenvoranschlag sein und stellt nicht zwingend ein Schadengutachten dar. Handelt es sich lediglich um eine kostengünstige Kalkulation, sind die Kosten für die Erstellung auch bei Bagatellschäden vom Schädiger zu ersetzen.

Hintergrund:

Die Parteien streiten um die Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Am Fahrzeug des Geschädigten war durch den Unfall ein Sachschaden entstanden, für dessen Reparatur 318,51 € kalkuliert wurden. Der Geschädigte beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens, hierfür stellte der klagende Sachverständige insgesamt 35,70 € in Rechnung.

Der beklagte Haftpflichtversicherer verweigert die Regulierung und führt an, dass die Beauftragung eines Sachverständigen aufgrund der geringen Schadenhöhe nicht angezeigt war.

Aussage:

Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution des § 249 Abs.1 BGB soll der Geschädigte so gestellt werden, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Anstelle der Wiederherstellung der Sache kann der Geschädigte auch den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Bei Verkehrsunfällen gehören neben den reinen Reparaturkosten auch die Kosten für die Schadenbezifferung zum erstattungsfähigen Schaden. Dabei trifft den Geschädigten jedoch eine sogenannte Schadenminderungspflicht – von mehreren auf dem Markt verfügbaren Wegen der Schadenbeseitigung hat er den wirtschaftlicheren Weg zu wählen.

„Zwar handelt es sich vorliegend lediglich um einen Bagatellschaden, der netto Reparaturkosten in Höhe von 318,51 € nach sich zog, jedoch durfte sich der Geschädigte im Hinblick auf die oben gemachten Ausführungen zu Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit auch bei dieser geringen Schadenhöhe eines Fachmanns für die Beurteilung und Bezifferung des Schadens bedienen.“

Der beauftragte Sachverständige erstellte im Hinblick auf die geringe Schadenhöhe kein Schadengutachten, sondern lediglich eine günstige Reparaturkostenkalkulation. Diese wurde zwar vom Sachverständigen für Kfz-Schäden und -bewertungen durchgeführt, angesichts des geringen Umfangs von lediglich drei Seiten und sechs Bilddateien ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Kalkulation um ein umfangreiches Schadengutachten handelt. Auch die geringen Kosten in Höhe von 35,70 € sprechen für diese Annahme.

Es ist zudem nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht davon auszugehen, dass eine andere Schadenschätzung – beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – kostengünstiger gewesen wäre.

Nach dem Aufgeführten ist die Klage vollumfänglich begründet.

(aus BVSK Newsletter Recht Aktuell 2019 KW 32)

Restwertrechtsprechung des BGH mit neuem Akzent(BGH, Urteil vom 25.06.2019, AZ: VI ZR 358/18) Praxis:Für den Sachverstän...
19/08/2019

Restwertrechtsprechung des BGH mit neuem Akzent
(BGH, Urteil vom 25.06.2019, AZ: VI ZR 358/18)

Praxis:

Für den Sachverständigen ändert sich im Wesentlichen nichts. Er ist weiterhin verpflichtet, den Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt – also dem Markt der örtlich ansässigen Vertrags- und seriösen Gebrauchtwagenhändler – zu ermitteln. Lediglich in Fällen, in denen der Geschädigte ein Autohaus ist oder zumindest ein Unternehmen, das mit dem Handel von Gebrauchtfahrzeugen befasst ist, hat er den Restwert auch unter Berücksichtigung des Sondermarktes zu ermitteln.

Selbstverständlich ist auch hier der Sachverständige gehalten, die Plausibilität der Angebote des Sondermarktes mit Sachverstand zu überprüfen.

Hintergrund:

Die bereits am 25.06.2019 verkündete Entscheidung des VI. Senats zur Verwertung des Restwertes im Haftpflichtschadenfall bestätigt im Wesentlichen die bisherige BGH-Rechtsprechung.

Allerdings gibt es nun eine Präzisierung dahingehend, dass bei der Restwertermittlung bzw. bei der Restwertanrechnung die Erkenntnismöglichkeiten des Eigentümers zu berücksichtigen sind.

Im vorliegenden Fall wurde ein Pkw eines Autohauses bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Das Autohaus beauftragte einen Kfz-Sachverständigen, der für das Fahrzeug auf dem regionalen allgemeinen Markt einen Restwert in Höhe von 9.500,00 € ermittelte. Die regulierungspflichtige Versicherung ermittelte dagegen einen Restwert über eine Restwertbörse in Höhe von 17.030,00 €.

Aussage:

Der BGH weist die Klage des Autohauses auf Zahlung der Differenz ab, da es sich bei dem Autohaus um ein Unternehmen handelt, das sich auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst.

Grundsätzlich hat der Geschädigte bei der Schadenbehebung gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat gilt - so der BGH - auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert bei der Schadenabrechnung berücksichtigt werden muss.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung der individuellen Lage des Geschädigten.

Der BGH ist der Auffassung, dass einem Autohaus, das sich auch mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen befasst, die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet ohne Weiteres zumutbar ist.

Vor diesem Hintergrund stellte das eingeholte Gutachten, das ausschließlich die Restwertangebote regionaler Anbieter des allgemeinen Marktes berücksichtigt, keine geeignete Grundlage für die konkrete Klageforderung dar.

Um offensichtlich Bestrebungen vorzubeugen, diese Entscheidung als Abkehr von der bisherigen Restwertrechtsprechung zu interpretieren, führt der BGH explizit aus, dass an der bisherigen Restwertrechtsprechung festgehalten wird, soweit es um Geschädigte geht, die nicht über diese Sonderkenntnisse verfügen.

Da der „Normalverbraucher“ eben nicht über Kenntnisse des Sondermarktes verfügt und sich an seinen vertrauten Vertragshändler wenden können soll, ist bei der Restwertermittlung ausschließlich der allgemeine regionale Markt zu berücksichtigen.

Die Entscheidung des BGH ist im Wesentlichen nachvollziehbar. Es ist allgemein bekannt, dass Autohäuser die von Privatkunden angekauften Unfallfahrzeuge am sogenannten Sondermarkt weiterveräußern. Insoweit wäre es geradezu nicht nachvollziehbar, wenn in den Fällen, in denen das Autohaus selbst Geschädigter ist, das Autohaus so behandelt würde, als wäre es der unbeholfene private Geschädigte.

(aus BVSK Newsletter Recht Aktuell 2019 KW 33)

Merkantiler Minderwert auch bei fiktiver Abrechnung:(LG Regensburg, Urteil vom 26.02.2019, AZ: 22 S 90/18)Praxis:In sein...
17/06/2019

Merkantiler Minderwert auch bei fiktiver Abrechnung:
(LG Regensburg, Urteil vom 26.02.2019, AZ: 22 S 90/18)

Praxis:
In seinem Urteil begründet das LG Regensburg ausführlich und überzeugend, weshalb die merkantile Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten ist.

Hintergrund:
Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit eines merkantilen Minderwerts nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger rechnet den Schaden auf Gutachtenbasis ab. Erstinstanzlich hatte das AG Cham dem Kläger auch die Erstattung des merkantilen Minderwerts zugesprochen, obwohl dieser sein Fahrzeug weder reparieren ließ noch verkaufte. Dagegen richtet sich die Berufung des beklagten Haftpflichtversicherers.

Aussage:
Auch nach Ansicht des LG Regensburg hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der merkantilen Wertminderung in Höhe von 75,00 €. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist nach der Differenzhypothese der Geschädigte so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Dabei ist der Schaden definiert als jede nachteilige Beeinflussung eines rechtlich geschützten Interesses. Erfasst werden dabei auf der einen Seite unmittelbar durch die Rechtsgutverletzung verursachte Nachteile, auf der anderen Seite aber auch mittelbare Folgen, welche nicht unmittelbar am verletzten Rechtsgut eintreten, sondern sich anderweitig nachteilig im Vermögen des Geschädigten niederschlagen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswertes, der trotz vollständiger und sachgemäßer Instandsetzung an dem beschädigten Kraftfahrzeug haftet – dies allein deshalb, weil bei potentiellen Käufern oftmals eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines unfallbeschädigten Fahrzeugs besteht. Bei der ermittelten Werteinbuße handelt es sich um einen unmittelbaren, echten Sachschaden.

Nach Ansicht des LG Regensburg sind keinerlei tragfähige Gründe dafür erkennbar, die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwertes davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte den unfallbeschädigten Pkw tatsächlich reparieren lässt. „Zwar handelt es sich bei dem merkantilen Minderwert nach der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägten Definition um eine Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeug aufgrund der Minderbewertung am Markt verbleibt. Mit dieser Umschreibung soll jedoch lediglich der Umfang der Wertdifferenz begründet und zugleich begrenzt werden. Eine verständige Auslegung dieser Definition ergibt jedoch nicht, dass zugleich erforderlich wäre, dass der Geschädigte die Reparatur konkret vornehmen lässt. Hierfür sprechen zweierlei Gründe: Würde man verlangen, dass sich die Werteinbuße tatsächlich konkret und sichtbar im Vermögen des Geschädigten realisiert, so würde es nicht genügen, von diesem eine tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs zu fordern. Vielmehr müsste ebenso verlangt werden, dass der Geschädigte den Wagen anschließend verkauft und dabei einen geringeren Verkaufswert erzielt, als wenn der Wagen nicht verunfallt wäre. Dies ist aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade nicht Voraussetzung. Andererseits hat eine tatsächliche Reparatur auf die ersatzfähige Höhe der Wertdifferenz keinen Einfluss. Denn bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich qua definitionem um die Werteinbuße, die trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Reparatur verbleibt. Bei der Schätzung des merkantilen Minderwerts wird also die bestmögliche Instandsetzung bereits zugrunde gelegt. Einen Einfluss auf die Höhe des merkantilen Minderwerts kann die Vornahme der Reparatur deshalb nicht haben. Insbesondere würde die erfolgte Instandsetzung gerade nicht dazu führen, dass die Schadenposition der Wertminderung entfällt. Für die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts auch bei fiktiver Abrechnung spricht zudem. Dass andernfalls die aus §249 Abs. 2 BGB folgende Dispositionsfreiheit des Geschädigten in nicht zu rechtfertigender Weise eingeschränkt würde. Aus §249 Abs.2 BGB folgt das Recht des Geschädigten, den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag – mithin die objektiven Reparaturkosten – zu verlangen, ohne dass auf dessen konkrete Verwendung abgestellt wird. Dem geschädigten steht es deshalb frei, den Pkw reparieren zu lassen und konkret anhand der entstandenen Instandsetzungskosten abzurechnen oder fiktiv auf Gutachtenbasis. Diese Dispositionsbefugnis des Geschädigten würde aber in erheblichem Maße eingeschränkt, würde man dem auf Gutachtenbasis abrechnenden Eigentümer die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts absprechen. Denn um den vollen vermögensmäßig bezifferbaren Schaden geltend zu machen, müsste der Geschädigte dann seinen Pkw reparieren lassen.“ Der von dem Geschädigten geltend gemachte Betrag in Höhe von 75,00 € ist zudem der Höhe nach angemessen. Bereits das AG Cham ging von einer Wertminderung in Höhe von 100,00 € aus und sprach dem Kläger sodann unter Berücksichtigung einer quotalen Eigenhaftung von 25% einen Betrag von 75,00 € zu, diesem schließt sich das LG Regensburg an.

(aus BVSK Newsletter Recht Aktuell 2019 KW 24)

17/06/2019

Merkantiler Minderwert auch bei fiktiver Abrechnung
(LG Regensburg, Urteil vom 26.02.2019, AZ: 22 S 90/18)

Praxis:

In seinem Urteil begründet das LG Regensburg ausführlich und überzeugend, weshalb die merkantile Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten ist.

Hintergrund:

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit eines merkantilen Minderwerts nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger rechnet den Schaden auf Gutachtenbasis ab. Erstinstanzlich hatte das AG Cham dem Kläger auch die Erstattung des merkantilen Minderwerts zugesprochen, obwohl dieser sein Fahrzeug weder reparieren ließ noch verkaufte. Dagegen richtet sich die Berufung des beklagten Haftpflichtversicherers.

Aussage:

Auch nach Ansicht des LG Regensburg hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der merkantilen Wertminderung in Höhe von 75,00 €. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist nach der Differenzhypothese der Geschädigte so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Dabei ist der Schaden definiert als jede nachteilige Beeinflussung eines rechtlich geschützten Interesses. Erfasst werden dabei auf der einen Seite unmittelbar durch die Rechtsgutverletzung verursachte Nachteile, auf der anderen Seite aber auch mittelbare Folgen, welche nicht unmittelbar am verletzten Rechtsgut eintreten, sondern sich anderweitig nachteilig im Vermögen des Geschädigten niederschlagen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswertes, der trotz vollständiger und sachgemäßer Instandsetzung an dem beschädigten Kraftfahrzeug haftet – dies allein deshalb, weil bei potentiellen Käufern oftmals eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines unfallbeschädigten Fahrzeugs besteht. Bei der ermittelten Werteinbuße handelt es sich um einen unmittelbaren, echten Sachschaden.

Nach Ansicht des LG Regensburg sind keinerlei tragfähige Gründe dafür erkennbar, die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwertes davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte den unfallbeschädigten Pkw tatsächlich reparieren lässt. „Zwar handelt es sich bei dem merkantilen Minderwert nach der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägten Definition um eine Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeug aufgrund der Minderbewertung am Markt verbleibt. Mit dieser Umschreibung soll jedoch lediglich der Umfang der Wertdifferenz begründet und zugleich begrenzt werden. Eine verständige Auslegung dieser Definition ergibt jedoch nicht, dass zugleich erforderlich wäre, dass der Geschädigte die Reparatur konkret vornehmen lässt. Hierfür sprechen zweierlei Gründe: Würde man verlangen, dass sich die Werteinbuße tatsächlich konkret und sichtbar im Vermögen des Geschädigten realisiert, so würde es nicht genügen, von diesem eine tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs zu fordern. Vielmehr müsste ebenso verlangt werden, dass der Geschädigte den Wagen anschließend verkauft und dabei einen geringeren Verkaufswert erzielt, als wenn der Wagen nicht verunfallt wäre. Dies ist aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade nicht Voraussetzung. Andererseits hat eine tatsächliche Reparatur auf die ersatzfähige Höhe der Wertdifferenz keinen Einfluss. Denn bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich qua definitionem um die Werteinbuße, die trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Reparatur verbleibt. Bei der Schätzung des merkantilen Minderwerts wird also die bestmögliche Instandsetzung bereits zugrunde gelegt. Einen Einfluss auf die Höhe des merkantilen Minderwerts kann die Vornahme der Reparatur deshalb nicht haben. Insbesondere würde die erfolgte Instandsetzung gerade nicht dazu führen, dass die Schadenposition der Wertminderung entfällt. Für die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts auch bei fiktiver Abrechnung spricht zudem. Dass andernfalls die aus §249 Abs. 2 BGB folgende Dispositionsfreiheit des Geschädigten in nicht zu rechtfertigender Weise eingeschränkt würde. Aus §249 Abs.2 BGB folgt das Recht des Geschädigten, den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag – mithin die objektiven Reparaturkosten – zu verlangen, ohne dass auf dessen konkrete Verwendung abgestellt wird. Dem geschädigten steht es deshalb frei, den Pkw reparieren zu lassen und konkret anhand der entstandenen Instandsetzungskosten abzurechnen oder fiktiv auf Gutachtenbasis. Diese Dispositionsbefugnis des Geschädigten würde aber in erheblichem Maße eingeschränkt, würde man dem auf Gutachtenbasis abrechnenden Eigentümer die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts absprechen. Denn um den vollen vermögensmäßig bezifferbaren Schaden geltend zu machen, müsste der Geschädigte dann seinen Pkw reparieren lassen.“ Der von dem Geschädigten geltend gemachte Betrag in Höhe von 75,00 € ist zudem der Höhe nach angemessen. Bereits das AG Cham ging von einer Wertminderung in Höhe von 100,00 € aus und sprach dem Kläger sodann unter Berücksichtigung einer quotalen Eigenhaftung von 25% einen Betrag von 75,00 € zu, diesem schließt sich das LG Regensburg an.

(aus BVSK Newsletter Recht Aktuell 2019 KW 24)

Strafzettel auf dem Supermarktparkplatz sind gültig (ADAC).
03/06/2019

Strafzettel auf dem Supermarktparkplatz sind gültig (ADAC).

In Zeiten immer knapper werdenden Parkraums hat sich die Geschäftsidee der privaten Parkraumbewirtschaftung zunehmend verbreitet. Diese ist darauf ausgerichtet, Parkverstöße zu ahnden. Falschparker werden entweder kostenpflichtig abgeschleppt oder erhalten einen „Strafzettel“.

Zu Risiken bei Unfallschadenreparatur: Gericht bestätigt Rechte des Geschädigten.
27/05/2019

Zu Risiken bei Unfallschadenreparatur: Gericht bestätigt Rechte des Geschädigten.

27/05/2019

Nutzungsausfallentschädigung bei verzögerter Lieferung eines Ersatzteils
AG Siegburg, Urteil vom 06.03.2019, AZ: 108 C 136/18

Praxis:

Verzögert sich die Reparatur aufgrund unvorhersehbarer Ersatzteillieferschwierigkeiten, hat die gegnerische Versicherung grundsätzlich auch für die Dauer der Verzögerung Nutzungsausfallentschädigung zu leisten. Das wäre nur dann anders zu sehen, wenn konkrete Hinweise auf Verstöße gegen die Schadenminderungspflicht vorliegen, beispielsweise die konkrete Möglichkeit einer Notreparatur nicht wahrgenommen wurde. Dazu muss aber die Versicherung vortragen.

Hintergrund:

Die Parteien streiten um restliche Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall. Im vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten wurde eine Reparaturdauer von fünf Tagen veranschlagt, tatsächlich dauerte die Reparatur jedoch insgesamt 39 Tage, da ein für die Reparatur erforderliches Ersatzteil (Kotflügel) nur verzögert geliefert wurde.

Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte zunächst Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 35,00 €/Tag für die Dauer von fünf Tagen. Nachdem der Kläger einen Reparaturablaufplan vorlegte, zahlte der Versicherer die Entschädigung für weitere drei Tage. Der Kläger verlangt vom Versicherer Entschädigung für weitere 31 Tage sowie die Erstattung der Kosten für die Erstellung des Reparaturablaufplans in Höhe von 41,65 €.

Aussage:

Nach Ansicht des AG Siegburg ist die Klage vollumfänglich begründet. Nach dem unstreitigen Vorbringen des Klägers wurde die Reparatur dadurch verzögert, dass die Beschaffung des Ersatzteils so lange dauerte, ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadenminderungspflicht wurde darüber hinaus nicht substantiiert vorgetragen. Insgesamt hat der Kläger Anspruch auf Zahlung weiterer 1.126,65 €.

Verzögerungen bei der Reparatur, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zulasten des Schädigers. Dies gilt insbesondere, wenn die Verzögerungen auf unvorhersehbaren Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen. Für einen etwaigen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht seitens des Geschädigten wäre die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet gewesen, ein Vortrag hierzu ist jedoch nicht erfolgt.

„Als notwendige Rechtsverfolgungskosten sind ferner die Kosten für die Erstellung des Reparaturablaufplans durch die Beklagte zu ersetzen. Denn bei wertender Betrachtung sind diese Kosten als notwendig anzusehen, da die Beklagte ohne Vorlage des Reparaturablaufplanes lediglich 5 Tage an Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen bereit war. Für die Notwendigkeit dieser Kosten spricht letztlich auch, dass die Beklagte nach Vorlage des Werkstattplanes eine weitere Entschädigung gezahlt hat, die Erstellung des Reparaturablaufplans also zielführend gewesen ist.“

(aus BVSK Newsletter Recht Aktuell 2019 KW 17)

Gericht stärkt Position des Geschädigten nach einem Unfall: Recht auf Vertretung durch einen Anwalt.(aus BVKS Recht aktu...
22/05/2019

Gericht stärkt Position des Geschädigten nach einem Unfall: Recht auf Vertretung durch einen Anwalt.
(aus BVKS Recht aktuell 2019 KW20)

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