17/06/2019
Merkantiler Minderwert auch bei fiktiver Abrechnung:
(LG Regensburg, Urteil vom 26.02.2019, AZ: 22 S 90/18)
Praxis:
In seinem Urteil begründet das LG Regensburg ausführlich und überzeugend, weshalb die merkantile Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten ist.
Hintergrund:
Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit eines merkantilen Minderwerts nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger rechnet den Schaden auf Gutachtenbasis ab. Erstinstanzlich hatte das AG Cham dem Kläger auch die Erstattung des merkantilen Minderwerts zugesprochen, obwohl dieser sein Fahrzeug weder reparieren ließ noch verkaufte. Dagegen richtet sich die Berufung des beklagten Haftpflichtversicherers.
Aussage:
Auch nach Ansicht des LG Regensburg hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der merkantilen Wertminderung in Höhe von 75,00 €. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist nach der Differenzhypothese der Geschädigte so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Dabei ist der Schaden definiert als jede nachteilige Beeinflussung eines rechtlich geschützten Interesses. Erfasst werden dabei auf der einen Seite unmittelbar durch die Rechtsgutverletzung verursachte Nachteile, auf der anderen Seite aber auch mittelbare Folgen, welche nicht unmittelbar am verletzten Rechtsgut eintreten, sondern sich anderweitig nachteilig im Vermögen des Geschädigten niederschlagen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswertes, der trotz vollständiger und sachgemäßer Instandsetzung an dem beschädigten Kraftfahrzeug haftet – dies allein deshalb, weil bei potentiellen Käufern oftmals eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines unfallbeschädigten Fahrzeugs besteht. Bei der ermittelten Werteinbuße handelt es sich um einen unmittelbaren, echten Sachschaden.
Nach Ansicht des LG Regensburg sind keinerlei tragfähige Gründe dafür erkennbar, die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwertes davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte den unfallbeschädigten Pkw tatsächlich reparieren lässt. „Zwar handelt es sich bei dem merkantilen Minderwert nach der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägten Definition um eine Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeug aufgrund der Minderbewertung am Markt verbleibt. Mit dieser Umschreibung soll jedoch lediglich der Umfang der Wertdifferenz begründet und zugleich begrenzt werden. Eine verständige Auslegung dieser Definition ergibt jedoch nicht, dass zugleich erforderlich wäre, dass der Geschädigte die Reparatur konkret vornehmen lässt. Hierfür sprechen zweierlei Gründe: Würde man verlangen, dass sich die Werteinbuße tatsächlich konkret und sichtbar im Vermögen des Geschädigten realisiert, so würde es nicht genügen, von diesem eine tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs zu fordern. Vielmehr müsste ebenso verlangt werden, dass der Geschädigte den Wagen anschließend verkauft und dabei einen geringeren Verkaufswert erzielt, als wenn der Wagen nicht verunfallt wäre. Dies ist aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade nicht Voraussetzung. Andererseits hat eine tatsächliche Reparatur auf die ersatzfähige Höhe der Wertdifferenz keinen Einfluss. Denn bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich qua definitionem um die Werteinbuße, die trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Reparatur verbleibt. Bei der Schätzung des merkantilen Minderwerts wird also die bestmögliche Instandsetzung bereits zugrunde gelegt. Einen Einfluss auf die Höhe des merkantilen Minderwerts kann die Vornahme der Reparatur deshalb nicht haben. Insbesondere würde die erfolgte Instandsetzung gerade nicht dazu führen, dass die Schadenposition der Wertminderung entfällt. Für die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts auch bei fiktiver Abrechnung spricht zudem. Dass andernfalls die aus §249 Abs. 2 BGB folgende Dispositionsfreiheit des Geschädigten in nicht zu rechtfertigender Weise eingeschränkt würde. Aus §249 Abs.2 BGB folgt das Recht des Geschädigten, den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag – mithin die objektiven Reparaturkosten – zu verlangen, ohne dass auf dessen konkrete Verwendung abgestellt wird. Dem geschädigten steht es deshalb frei, den Pkw reparieren zu lassen und konkret anhand der entstandenen Instandsetzungskosten abzurechnen oder fiktiv auf Gutachtenbasis. Diese Dispositionsbefugnis des Geschädigten würde aber in erheblichem Maße eingeschränkt, würde man dem auf Gutachtenbasis abrechnenden Eigentümer die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts absprechen. Denn um den vollen vermögensmäßig bezifferbaren Schaden geltend zu machen, müsste der Geschädigte dann seinen Pkw reparieren lassen.“ Der von dem Geschädigten geltend gemachte Betrag in Höhe von 75,00 € ist zudem der Höhe nach angemessen. Bereits das AG Cham ging von einer Wertminderung in Höhe von 100,00 € aus und sprach dem Kläger sodann unter Berücksichtigung einer quotalen Eigenhaftung von 25% einen Betrag von 75,00 € zu, diesem schließt sich das LG Regensburg an.
(aus BVSK Newsletter Recht Aktuell 2019 KW 24)