03/03/2017
Freie Werkstattwahl auch während der Garantiezeit
„Es war einmal…“ So fangen viele Märchen an. Ein ziemlich populäres aus dem 21. Jahrhundert lautet: Wer einen Neuwagen kauft, muss Wartung, Inspektion oder Reparatur bei einer Vertragswerkstatt durchführen lassen, sonst verfällt die Neuwagengarantie. Falsch! Eine EU-Verordnung hat diesem landläufigen Trugschluss einen Riegel vorgeschoben.
EU und BGH haben die Rechte von Autofahrern bei der Werkstattwahl gestärkt
Mit dem reinen Verkauf von Neuwagen lässt sich schon lange nicht mehr das große Geld machen. Deshalb wird das Aftersales-Geschäft immer wichtiger. Service, Ersatzteile und Zubehör sind die neuen Margen-Bringer. Kein Wunder also, dass sich Hersteller, Marken-Niederlassungen und Vertragshändler diese lukrative Verdienstquelle ungern von anderen abschöpfen lassen wollen. Infolgedessen wird dem verunsicherten Verbraucher gern die Mär vom Verfall der Neuwagengarantie bei Missachtung erzählt. Dem ist definitiv nicht so!
Zuletzt musste ein großer asiatischer Autobauer, der nicht zuletzt mit einem üppigen Garantieangebot wirbt, kleinlaut einräumen, dass, sofern beispielsweise Wartungs- oder Inspektionsarbeiten nach der gültigen Herstellervorgabe durchgeführt worden sind, es nicht relevant ist, von wem diese Arbeiten ausgeführt wurden.
Im Klartext heißt das: Der Autofahrer kann frei wählen, in welche Werkstatt er sein Fahrzeug bringt. Davon bleibt die Neuwagengarantie unberührt. Dies regelt die EU-Verordnung 461/2010, die auch der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) immer wieder unmissverständlich anmahnt. Demnach haben freie Werkstätten zudem das Recht und die Möglichkeit, wie autorisierte Servicepartner auch, alle relevanten Fahrzeuginformationen direkt vom Hersteller abzurufen. Laut des GVA gilt dies sogar nicht nur für Wartung und Inspektion, sondern prinzipiell auch für Reparaturen.
Freilich wie so oft im Leben steckt der Teufel jedoch im Detail. Es gibt sehr wohl einige wichtige Dinge, die die Fahrzeughalter beachten müssen: Wählt er eine freie Kfz-Werkstatt muss selbige die Arbeiten nach der gültigen Herstellervorgabe durchführen. Exakt dieser Sachverhalt sollte unbedingt auch auf der betreffenden Rechnung und im Serviceheft vermerkt werden.
Ausnahmen: Tritt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht (24 Monate bei Neu-, 12 Monate bei Gebrauchtwagen) ein Schaden auf, sollte für den Fahrzeughalter der erste Ansprechpartner immer der Verkäufer sein. Muss der Hersteller beispielsweise einen Produktionsfehler beseitigen, handelt es sich um Rückrufaktionen oder Kulanzfälle können die Hersteller Vorgaben machen, da sie auch die anfallenden Kosten übernehmen. Weitere Sonderfälle: Wenn eine Service-Flatrate-Vereinbarung oder ein Leasingvertrag vorliegen.